Der Begriff der indirekten Enteignung hat zu Kontroversen in der Lehre geführt, die bis heute andauern. Die Grundlage der Meinungsverschiedenheiten bilden die Elemente, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob eine behauptete indirekte Enteignung infolge einer Regulierungsausübung durch den Aufnahmestaat vorliegt oder nicht. Die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gaststaat für eine indirekte Enteignung international haftbar gemacht werden kann, ist die Frage, die sowohl in der Rechtswissenschaft als auch vor internationalen Gerichten, in diesem Fall Schiedsgerichten, für Streit sorgt. Die Konsequenzen, die sich aus der Feststellung der Haftung für indirekte Enteignung ergeben, bleiben dennoch ein komplexes Thema, das aufgrund der verpönten Haltung der Schiedsrichter, die riesige Entschädigungen zusprechen, schwerfällig ist.