Die Einführung der Musterfeststellungsklage ergänzt das bisherige System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland um ein neuartiges Instrument. Die Musterfeststellungsklage wirft aufgrund ihrer prozessualen Besonderheiten vielfältige Fragen auf. Teilweise sind diese bereits bekannt aus Diskussionen zum KapMuG, welches der Musterfeststellungsklage als Vorbild diente. Besonders brisant ist für beide Verfahren die Frage, welches Maß an Verantwortung der Kollektivkläger und seine Anwälte im Kollektivverfahren für das Verfahrensergebnis tragen und ob sie gegenüber den anderen…mehr
Die Einführung der Musterfeststellungsklage ergänzt das bisherige System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland um ein neuartiges Instrument. Die Musterfeststellungsklage wirft aufgrund ihrer prozessualen Besonderheiten vielfältige Fragen auf. Teilweise sind diese bereits bekannt aus Diskussionen zum KapMuG, welches der Musterfeststellungsklage als Vorbild diente. Besonders brisant ist für beide Verfahren die Frage, welches Maß an Verantwortung der Kollektivkläger und seine Anwälte im Kollektivverfahren für das Verfahrensergebnis tragen und ob sie gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten für eine mangelhafte Verfahrensführung haften. Mit der Beantwortung dieser Frage steht und fällt der Erfolg der Musterfeststellungsklage selbst. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung der Haftungsfrage für den praktischen Erfolg eines Kollektivverfahrens werden im Folgenden mögliche Varianten zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie unter Berücksichtigung der vorherigen Ergebnisse erörtert.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Franca Schraa studied law at the Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Subsequent to the First Legal Examination, she worked as a research assistant for an international law firm, furthermore as a working group leader in Civil Law and an exam proofreader for the University of Bonn and also as a lecturer for a private examination revision course. Since April 2021 she has been a trainee lawyer at the Higher Regional Court of Cologne. She received her doctorate from the Faculty of Law of the University of Bonn in May 2022.
Inhaltsangabe
Einleitung Die Einführung der Musterfeststellungsklage als Reaktion auf den »Dieselskandal« - Deutsche Bemühungen um kollektiven Rechtsschutz - Europäischer Kontext - Untersuchungsgegenstand - Gang der Untersuchung
1. Die Haftung in Musterverfahren nach dem KapMuG Kurzer Überblick über das Verfahren - Ausgangspunkt der Haftungsproblematik - Die Haftungssituation im Musterverfahren - Zusammenfassung der Ergebnisse
2. Die Haftung in Musterfeststellungsverfahren nach den 606 ff. ZPO Gesetzgebungsziele, Gesetzgebungsverfahren, Gesetzgebungsmaterialien - Die Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - Zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einordnung? - Haftung des Musterklägers - Haftung des Musterklägeranwalts - Ergebnis und abschließende Bewertung
3. Die Lehren für die Umsetzung des »New Deal for Consumers« Der »New Deal for Consumers« - Umsetzung mit Haftung des Verbandsklägers - Umsetzung ohne Haftung des Verbandsklägers - Eigener Vorschlag
Einleitung Die Einführung der Musterfeststellungsklage als Reaktion auf den »Dieselskandal« - Deutsche Bemühungen um kollektiven Rechtsschutz - Europäischer Kontext - Untersuchungsgegenstand - Gang der Untersuchung
1. Die Haftung in Musterverfahren nach dem KapMuG Kurzer Überblick über das Verfahren - Ausgangspunkt der Haftungsproblematik - Die Haftungssituation im Musterverfahren - Zusammenfassung der Ergebnisse
2. Die Haftung in Musterfeststellungsverfahren nach den 606 ff. ZPO Gesetzgebungsziele, Gesetzgebungsverfahren, Gesetzgebungsmaterialien - Die Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - Zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einordnung? - Haftung des Musterklägers - Haftung des Musterklägeranwalts - Ergebnis und abschließende Bewertung
3. Die Lehren für die Umsetzung des »New Deal for Consumers« Der »New Deal for Consumers« - Umsetzung mit Haftung des Verbandsklägers - Umsetzung ohne Haftung des Verbandsklägers - Eigener Vorschlag
Endergebnis
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