Mit dem Aktiengesetz 1965 hat der Gesetzgeber die §§ 311 ff. AktG neu geschaffen. Der Regelungsgehalt der Normen §§ 311, 317 AktG, die ein konzernrechtliches Schädigungsverbot beinhalten, ist seit jeher umstritten. Die Arbeit zeigt, dass in den §§ 311, 317 AktG ein allgemeines Prinzip, nämlich eine culpa-Haftung, verankert ist, welches auf andere Konzernverhältnisse als den faktischen Aktienkonzern übertragbar ist. Die Arbeit befasst sich zunächst mit der dogmatischen Einordnung der Haftung für schädigende Einflussnahme bei faktischen Beherrschungssituationen. Auf dieser Grundlage wird sodann…mehr
Mit dem Aktiengesetz 1965 hat der Gesetzgeber die §§ 311 ff. AktG neu geschaffen. Der Regelungsgehalt der Normen §§ 311, 317 AktG, die ein konzernrechtliches Schädigungsverbot beinhalten, ist seit jeher umstritten. Die Arbeit zeigt, dass in den §§ 311, 317 AktG ein allgemeines Prinzip, nämlich eine culpa-Haftung, verankert ist, welches auf andere Konzernverhältnisse als den faktischen Aktienkonzern übertragbar ist. Die Arbeit befasst sich zunächst mit der dogmatischen Einordnung der Haftung für schädigende Einflussnahme bei faktischen Beherrschungssituationen. Auf dieser Grundlage wird sodann untersucht, ob das Haftungskonzept der §§ 311, 317 AktG auf andere Konzernverhältnisse, insbesondere den GmbH-Konzern und den Personengesellschaftskonzern, übertragen werden kann. Schließlich setzt sich die Arbeit kritisch mit der bisher außerhalb des Aktienrechts zur Lösung derartiger Konzernkonflikte vorgeschlagenen Treuepflichtlösung auseinander.
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Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 257
Timon Schwacha studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit dem Schwerpunkt Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Steuerrecht. Im Anschluss an die im Jahr 2022 abgelegte Erste Juristische Prüfung verfasste er seine Dissertation unter Betreuung von Professor Dr. Holger Altmeppen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Passau), an dessen Lehrstuhl er gleichzeitig als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Seit April 2024 ist er Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München.
Inhaltsangabe
1. EinführungEinleitung - Gang der Untersuchung2. Historischer Überblick über die Regelungen zum faktischen AktienkonzernAnfänge der Konzernierung - Erste Überlegungen zu einem Schädigungsverbot - Aktiengesetz 1937 - Aktiengesetz 19653. GrundlegungenKonzerngefahr: Zum faktischen Einfluss auf die Geschäftsleitung - Grundstruktur der Verschuldenshaftung4. Dogmatische Einordnung der Haftung nach 311, 317 AktGSchutzzweck der 311, 317 AktG - Die Haftung aus 311, 317 AktG als Culpa-Haftung für pflichtwidrige Geschäftsführung - Haftung aus 311, 317 AktG als Schadensersatzhaftung für angemaßte Eigengeschäftsführung? - Keine allgemeine Gefährdungshaftung, keine Garantiehaftung - Besonderheiten im mehrstufigen Konzern5. Verhältnis der 311, 317 AktG zu den allgemeinen VorschriftenVerhältnis zu 117 AktG - Verhältnis zu 57, 62 AktG - Verhältnis zu 243 Abs. 2 AktG - Ergebnis zum Verhältnis der 311, 317 AktG zu den allgemeinen Vorschriften6. Zur Übertragung der 311, 317 AktG auf andere UnternehmensverbindungenVerbot schädigender Einflussnahme als allgemeines Prinzip für die Abhängigkeit - GmbHKonzern - Personengesellschaften - Genossenschaften - Vereine - Stiftungen7. Zusammenfassung
1. EinführungEinleitung - Gang der Untersuchung2. Historischer Überblick über die Regelungen zum faktischen AktienkonzernAnfänge der Konzernierung - Erste Überlegungen zu einem Schädigungsverbot - Aktiengesetz 1937 - Aktiengesetz 19653. GrundlegungenKonzerngefahr: Zum faktischen Einfluss auf die Geschäftsleitung - Grundstruktur der Verschuldenshaftung4. Dogmatische Einordnung der Haftung nach 311, 317 AktGSchutzzweck der 311, 317 AktG - Die Haftung aus 311, 317 AktG als Culpa-Haftung für pflichtwidrige Geschäftsführung - Haftung aus 311, 317 AktG als Schadensersatzhaftung für angemaßte Eigengeschäftsführung? - Keine allgemeine Gefährdungshaftung, keine Garantiehaftung - Besonderheiten im mehrstufigen Konzern5. Verhältnis der 311, 317 AktG zu den allgemeinen VorschriftenVerhältnis zu 117 AktG - Verhältnis zu 57, 62 AktG - Verhältnis zu 243 Abs. 2 AktG - Ergebnis zum Verhältnis der 311, 317 AktG zu den allgemeinen Vorschriften6. Zur Übertragung der 311, 317 AktG auf andere UnternehmensverbindungenVerbot schädigender Einflussnahme als allgemeines Prinzip für die Abhängigkeit - GmbHKonzern - Personengesellschaften - Genossenschaften - Vereine - Stiftungen7. Zusammenfassung
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