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Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu,…mehr

Produktbeschreibung
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden.

Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird.

Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
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