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In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Centros", "Überseeing" und "Inspire Art" hat der europäische Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit innerhalb Europas weiter gestärkt und die in etlichen Staaten herrschende Sitztheorie zu Fall gebracht. In der Konsequenz heißt das, dass ausländische Gesellschaften unter Wahrung ihrer gesellschaftsrechtlichen Identität in Deutschland Zweigniederlassungen eröffnen können. Das schließt die Anwendung ausländischen Rechts auf deutschem Boden natürlich mit ein. In seinem Urteil vom 13.03.2003 hat der BGH dies bestätigt und damit Rechtsklarheit…mehr

Produktbeschreibung
In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Centros", "Überseeing" und "Inspire Art" hat der europäische Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit innerhalb Europas weiter gestärkt und die in etlichen Staaten herrschende Sitztheorie zu Fall gebracht. In der Konsequenz heißt das, dass ausländische Gesellschaften unter Wahrung ihrer gesellschaftsrechtlichen Identität in Deutschland Zweigniederlassungen eröffnen können. Das schließt die Anwendung ausländischen Rechts auf deutschem Boden natürlich mit ein. In seinem Urteil vom 13.03.2003 hat der BGH dies bestätigt und damit Rechtsklarheit geschaffen. Problematisch ist folglich die Frage, wer wann einen Insolvenzantrag Stelle muss und wer ggf. für Zahlungen die nach Insolvenzreife geleistet worden sind haftet. Gerade die Frage wer dies im Fall einer englischen Limited ist, die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält, soll in dieser Arbeit herausgestellt werden.
Autorenporträt
Sven Beier.Jahrgang 1987. Abschluss des Bachelor of Laws an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Seit April 2016 im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin.