Die horizontalen Strukturen im Unterordnungskonzern wurden bislang bei der Beschäftigung mit dem konzerninternen Verhältnis zwischen Konzerngesellschaften weitgehend ausgeblendet. Eine Untersuchung dieser Beziehung verspricht jedoch auch Aufschlüsse über den Komplex der Haftung im GmbH-Konzern. Es wird deshalb hier der Frage nachgegangen, ob Gläubigern einer konzernierten GmbH neben oder anstatt der Inanspruchnahme der Konzernspitze auch ein Zugriff auf die Schwestergesellschaften eröffnet sein kann. Dabei zeigt sich, daß der Unterordnungskonzern im Falle mehrerer abhängiger Tochtergesellschaften nur ein Spezialfall des Gleichordnungskonzerns ist. Das zu entwickelnde Haftungskonzept für Schwestergesellschaften im GmbH-Unterordnungskonzern muß sich daher am Recht des Gleichordnungskonzerns orientieren.