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Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG gegenüber der eigenen Gesellschaft steht aktuell im Fokus der Diskussion. Gleichzeitig sehen sich Gesellschaften und die für diese handelnden Vorstände, insbesondere durch neuere Entwicklungen im Bereich der gesetzgeberischen Regelungskonzepte, in größerem Maße mit Unsicherheiten bei der Beurteilung der rechtlichen Ge- und Verbotslage der Gesellschaft konfrontiert. Dies bildet den Anlass, den bislang nur wenig ausgeleuchteten Bereich der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern bei fehlerhafter…mehr

Produktbeschreibung
Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG gegenüber der eigenen Gesellschaft steht aktuell im Fokus der Diskussion. Gleichzeitig sehen sich Gesellschaften und die für diese handelnden Vorstände, insbesondere durch neuere Entwicklungen im Bereich der gesetzgeberischen Regelungskonzepte, in größerem Maße mit Unsicherheiten bei der Beurteilung der rechtlichen Ge- und Verbotslage der Gesellschaft konfrontiert. Dies bildet den Anlass, den bislang nur wenig ausgeleuchteten Bereich der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern bei fehlerhafter Einschätzung der rechtlichen Lage der Gesellschaft, orientiert an den Voraussetzungen des Haftungstatbestands des § 93 Abs. 2 AktG, genauer zu untersuchen.

Auf Ebene der Pflichtverletzung lassen sich die strengen Voraussetzungen, die im Außenverhältnis der Gesellschaft zu Dritten an die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums gestellt werden, auf das Verbandsinnenverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und AG nicht übertragen. Hier gilt zugunsten des Vorstands ein milderer Maßstab. Bei der Beurteilung der Rechtslage der Gesellschaft durch den Vorstand ist jedoch der Bereich des in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten unternehmerischen Ermessens für spezifisch rechtliche Gesichtspunkte nicht eröffnet.

Auf Schadensebene kann dem Vorstand grundsätzlich eine angemessene, am konkreten Einzelfall orientierte summenmäßige Regressbeschränkung zugutekommen.
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