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Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen
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Produktbeschreibung
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden.

André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers.

André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens.

Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.