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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht vor dem Hintergrund der Covid19-Pandemie. Im Folgenden wird hierfür die deutsche Sicht des Artikel 2 I GG als klassisch-liberales, bürgerliches Freiheitsrecht, eine generelle Existenz eines solchen Grundrechts auf EU-Ebene - mit Blick auf Verfassungen einzelner Mitgliedsaaten - sowie etwaige Anhaltspunkte für einen dennoch bestehenden umfassenden…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht vor dem Hintergrund der Covid19-Pandemie. Im Folgenden wird hierfür die deutsche Sicht des Artikel 2 I GG als klassisch-liberales, bürgerliches Freiheitsrecht, eine generelle Existenz eines solchen Grundrechts auf EU-Ebene - mit Blick auf Verfassungen einzelner Mitgliedsaaten - sowie etwaige Anhaltspunkte für einen dennoch bestehenden umfassenden Grundrechtsschutz für das gesamte menschliche Verhalten genauer beleuchtet. Zudem wird auf die aktuelle EU-Rechtsprechung eingegangen und die Notwendigkeit eines Auffanggrundrechts erörtert. Im Dezember 2019 wurde die Krankheit erstmals in der chinesischen Millionenstadt Wuhan auffällig. Seitdem hat sie sich zu einer weltweiten Pandemie entwickelt, welche bis heute zahlreiche Todesopfer fordert. Das Coronavirus brachte eine nie zuvor vorge- nommene Dichte an Einschränkungen, vor allem in mit am stärksten betroffenen Europa. Kontaktverbote, Abstandsgebote, Einreisebeschränkungen, Schulschließungen, Maskenpflicht und Gottesdienstverbote greifen dabei elementar in Rechte ein, die eigentlich in einem Staat garantiert sein sollten. Die Grundrechtseingriffe sind bzw. waren massiv. In Deutschland, Italien, Spanien und Frankreich beispielsweise durfte man zeitweise die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen. Dies schränkte insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, die persönliche Freiheit und damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit enorm ein. Haben die Staaten damit die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und insbesondere geltende Unionsgrundrechte überschritten? Können diese Beschränkungen möglicherweise dazu genutzt werden, die Rechtfertigungsschwellen für Grundrechtseingriffe permanent niedriger anzusetzen und damit Grundrechtseingriffe zu erleichtern? Führt dies schlussendlich nicht nur in Deutschland durch die dauerhafte Geltung der Grundrechtsbeschränkungen zu einer Schwächung der demokratischen Ordnung? Oder wird die Bedeutung der EU- Grundrechte verstärkt? Möglicherweise ergibt sich damit auch der Bedarf nach einem, nicht im Unionsrecht explizit garantierten, Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wie es in der deutschen Verfassung vorzufinden ist.
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