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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gesetzgeber des JGG hat dem Umstand, dass zwischen Tat und Vollstreckung beachtliche Zeitfenster liegen können, in denen sich die Persönlichkeit des Täters verändert und verfestigt, seine Erziehbarkeit inzwischen möglicherweise nicht mehr vorhanden sein kann, dadurch Bedeutung beigemessen, dass er die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug gestattet. Nach § 89b Abs. 1 S. 1 JGG braucht die Jugendstrafe an einem nach…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gesetzgeber des JGG hat dem Umstand, dass zwischen Tat und Vollstreckung beachtliche Zeitfenster liegen können, in denen sich die Persönlichkeit des Täters verändert und verfestigt, seine Erziehbarkeit inzwischen möglicherweise nicht mehr vorhanden sein kann, dadurch Bedeutung beigemessen, dass er die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug gestattet. Nach § 89b Abs. 1 S. 1 JGG braucht die Jugendstrafe an einem nach Jugendstrafrecht Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Die Jugendstrafe kann statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug, nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Es drängt sich die Frage auf, ¿wann¿ ein junger Gefangener für den Jugendstrafvollzug nicht geeignet erscheint und was unter dem Begriff der ¿Ungeeignetheit¿ genau zu verstehen ist. Weiterhin fragt sich, ob es ¿ abgesehen von der ¿Ungeeignetheit¿ ¿ noch weitere Kriterien oder sonstige Gründe gibt, die eine ¿Herausnahme¿ vom Jugendstrafvollzug nahelegen. Welche Konsequenzen können sich aus der Herausnahme vom Jugendstrafvollzug auf die kriminalpädagogische Einwirkung ergeben? Könnte sich eine derartige Maßnahme gegebenenfalls nachteilig auf den Herausgenommenen auswirken? Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der folgenden Ausführung und beleuchtet die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug im Lichte der Kriminalpädagogik.
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Autorenporträt
Ich studiere nebenberuflich Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität in Tübingen mit dem Schwerpunkt Kriminologie. In diesem Rahmen habe ich in entsprechenden Grundlagen- und Schwerpunktvorlesungen Rechtskenntnisse über den Strafvollzug, der Strafzumessung, Kriminalpädagogik und der StPO erlangt, sowie die Grundlagenscheine im Straf- Zivil- und Öffentlichen Recht. Zuvor absolvierte ich eine Ausbildung in der Justizverwaltung und war anschließend in verschiedenen Justiz- und Polizeibehörden der öffentlichen Verwaltung tätig. Durch meine Tätigkeit in einer Kriminalpolizeidirektion sowie meiner Beschäftigung im LKA Stuttgart, konnte ich außerdem Kenntnisse und Fertigkeiten der kriminalpolizeilichen Arbeit gewinnen.