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Die Arbeit ist Bestandteil eines Forschungsvorhabens zur Geschichte des Unternehmensrechts. Emmerich untersucht die Entstehung und Entwicklung der Beschlußkontrolle, insbesondere des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts anhand der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Aktiengesellschaft bzw. ihren historischen Vorläufern.
Der Aufbau der Arbeit orientiert sich an Zeitabschnitten, beginnend mit der Kanonistik, in der die Wurzeln der heutigen Dogmatik offengelegt werden.
Hinsichtlich der Personen- und Kapitalgesellschaften seit dem 15. Jahrhundert gewinnt der Autor anhand
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Produktbeschreibung
Die Arbeit ist Bestandteil eines Forschungsvorhabens zur Geschichte des Unternehmensrechts. Emmerich untersucht die Entstehung und Entwicklung der Beschlußkontrolle, insbesondere des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts anhand der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Aktiengesellschaft bzw. ihren historischen Vorläufern.

Der Aufbau der Arbeit orientiert sich an Zeitabschnitten, beginnend mit der Kanonistik, in der die Wurzeln der heutigen Dogmatik offengelegt werden.

Hinsichtlich der Personen- und Kapitalgesellschaften seit dem 15. Jahrhundert gewinnt der Autor anhand umfangreicher Urkundenmaterialien die Erkenntnis, daß in diesen Gesellschaften bereits Kontrollrechte existierten, die »wenngleich nicht individualrechtlich ausgestaltet« bereits mit dem Terminus »Anfechtung« belegt waren.

Der Hauptteil der Arbeit ist der Entwicklung der Beschlußkontrolle seit Entstehung des ALR gewidmet. Nunmehr ausschließlich anhand der Entwicklung der Aktiengesellschaft vollzieht die Arbeit schrittweise den Prozeß nach, der letztlich zur »Wiederentdeckung« des Einzelaktionärs und der Stärkung seiner Beschlußkontrollrechte geführt hat. Als vorrangiges Ergebnis wird in diesem Zusammenhang festgehalten, daß das Anfechtungsrecht in seiner heutigen Form im wesentlichen auf der Rechtsprechung des ROHG beruht.

Im Schlußabschnitt setzt sich Emmerich mit der aktuellen Diskussion um Beschränkungen oder Erweiterungen der Beschlußkontrollrechte von Aktionären auseinander. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausgestaltung des heutigen Anfechtungsrechts aus § 243 AktG nicht wesentlich über das Aktiengesetz von 1884 hinausreicht, gelangt der Autor zu dem Ergebnis, daß für eine weitere Beschränkung von Aktionärsrechten derzeit kein praktisches Bedürfnis besteht.