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Bernd Lang fragt nach der Entstehung der im StGB normierten Konkurrenzen, insbesondere der extrem unterschiedlichen Rechtsfolgenregelung. In Rechtsprechung und Literatur gibt es für diese Unterscheidung nur Verlegenheitserklärungen, ganz überwiegend wird sie in der Literatur als nicht sachgerecht, teilweise als willkürlich angesehen.
Im Mittelpunkt dieser dogmengeschichtlichen Arbeit steht der Entwicklungsverlauf in der Literatur des ausgehenden 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Um die bei den begrifflichen Festlegungen und dogmatischen Herleitungen aufgetretenen
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Produktbeschreibung
Bernd Lang fragt nach der Entstehung der im StGB normierten Konkurrenzen, insbesondere der extrem unterschiedlichen Rechtsfolgenregelung. In Rechtsprechung und Literatur gibt es für diese Unterscheidung nur Verlegenheitserklärungen, ganz überwiegend wird sie in der Literatur als nicht sachgerecht, teilweise als willkürlich angesehen.

Im Mittelpunkt dieser dogmengeschichtlichen Arbeit steht der Entwicklungsverlauf in der Literatur des ausgehenden 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Um die bei den begrifflichen Festlegungen und dogmatischen Herleitungen aufgetretenen Mißverständnisse, Fehldeutungen und schlicht falschen Annahmen belegen zu können und dem Leser eine kritische Lektüre der vorgenommenen Systematisierungsversuche zu ermöglichen, wurden sowohl bzgl. der Literaturanalyse als auch der Untersuchung der im 19. Jahrhundert erfolgten Gesetzgebungsverfahren größtenteils die Originaltexte wörtlich wiedergegeben.

Quelle späterer Mißverständnisse und derAuslöser für die heutige Unterscheidung war die dogmatische und sprachliche Vermischung von Gesetzeskonkurrenz mit Idealkonkurrenz. So wurde der Begriff der Idealkonkurrenz ursprünglich als Bezeichnung für die bis dahin namenlose Gesetzeskonkurrenz verwandt. Die Vermischung beider Institute wurde in der Literatur erst nach dem für die Kodifikationen wesentlichen Zeitraum, also zu spät, klar aufgezeigt. Hinzu kam die Überschneidung mit Fragen des Prozess-, Vollstreckungs- und Strafzumessungsrechts sowie handwerkliche Fehler und sachfremde Erwägungen in den relevanten Gesetzgebungsverfahren, wodurch die in der Literatur und den meisten Partikularrechten angeglichene Behandlung nicht berücksichtigt wurde.

Aus dem historischen Kontext ist deshalb keine tragfähige Grundlage für die heutige Konkurrenzregelung zu gewinnen. Im Gegenteil, dieser legt eine Abschaffung der stark unterschiedlichen Rechtsfolgenbehandlung nahe.
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