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In der Demokratischen Republik Kongo ist das Recht auf Zugang zur Justiz ein Grundrecht, das in der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und in internationalen Rechtsinstrumenten verankert ist. So heißt es in Artikel 19 der Verfassung: "Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist von dem zuständigen Richter verhandelt wird". Artikel 7 Absatz 1 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker besagt: "Jede Person hat das Recht, dass ihre Sache vor Gericht verhandelt wird. Dieses Recht umfasst: das Recht, die zuständigen…mehr

Produktbeschreibung
In der Demokratischen Republik Kongo ist das Recht auf Zugang zur Justiz ein Grundrecht, das in der Verfassung der Demokratischen Republik Kongo und in internationalen Rechtsinstrumenten verankert ist. So heißt es in Artikel 19 der Verfassung: "Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist von dem zuständigen Richter verhandelt wird". Artikel 7 Absatz 1 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker besagt: "Jede Person hat das Recht, dass ihre Sache vor Gericht verhandelt wird. Dieses Recht umfasst: das Recht, die zuständigen nationalen Gerichte mit jeder Handlung zu befassen, die die Grundrechte verletzt, die ihm durch die geltenden Übereinkommen, Gesetze, Verordnungen und Gebräuche zuerkannt und garantiert werden; das Recht auf Unschuldsvermutung, bis seine Schuld von einem zuständigen Gericht festgestellt wird; das Recht auf Verteidigung, einschließlich des Rechts, sich von einem Verteidiger seiner Wahl unterstützenzu lassen ...".
Autorenporträt
BAHATI NTAWINIGA Justin. Charles Mushoho Baguma. Investigadores en Derecho. Licenciado en Derecho Público y Administrativo por la Universidad Católica de Bukavu. UCB en acrónimo.