In der heutigen Zeit ist eine zunehmende Rationalisierung der Geschäftsabwicklungen zu beobachten. Unternehmen spezialisieren sich in erhöhtem Maße und die Geschwindigkeit der Produktion steigt stetig. Im Computerzeitalter haben sich die Anforderungen an Verträge und deren Ausgestaltung vervielfältigt. Das BGB deckt diese Anforderungen, die das Internet heute mit sich bringt, nicht mehr ab. Damit der Internethandel sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, ist die Inhaltskontrolle für die zunehmende Verwendung von AGB zwingend. In der Behandlung von Verträgen im Internet stoßen die gesetzlichen Regelungen des BGB an ihre Grenzen. Mit den Vorschriften des AGB- Gesetzes haben die Unternehmerverbände versucht sich ihr eigenes Recht zu schaffen. Sie entwickelten AGB, die sie ihren Kunden bzw. den entsprechenden Verträgen zugrunde legen konnten. Somit war und ist eine standardisierte und zügige Abwicklung von Rechtsgeschäften möglich.Das Internet bringt viele neue Erscheinungsformen mit
sich. Es müssen Sachverhalte berücksichtigt werden, die in ihrer jetzigen Form noch Fragen aufwerfen und die Rechtssprechung weiter beschäftigen. Immer dort wo AGB formuliert werden und geschickt von den Regelungen des BGB abweichen, darf der Schutz des Kunden nicht außer Acht gelassen werden. Es kann auch vorkommen, dass das dispositive Recht vollständig fehlt, das heißt, keine gesetzlichen Regelungen die AGB ersetzen können. So kann es passieren, dass in den AGB des Verwenders den Unternehmensinteressen in stärkerem Maße Rechnung getragen wird, als dies der Gesetzgeber befürworten würde.Ein Blick auf die Ausführungen dieser Arbeit zeigt deutlich, dass die Inhaltskontrolle ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz ist. Die Anonymität des Internethandels hat den Rechtsverkehr grundlege
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sich. Es müssen Sachverhalte berücksichtigt werden, die in ihrer jetzigen Form noch Fragen aufwerfen und die Rechtssprechung weiter beschäftigen. Immer dort wo AGB formuliert werden und geschickt von den Regelungen des BGB abweichen, darf der Schutz des Kunden nicht außer Acht gelassen werden. Es kann auch vorkommen, dass das dispositive Recht vollständig fehlt, das heißt, keine gesetzlichen Regelungen die AGB ersetzen können. So kann es passieren, dass in den AGB des Verwenders den Unternehmensinteressen in stärkerem Maße Rechnung getragen wird, als dies der Gesetzgeber befürworten würde.Ein Blick auf die Ausführungen dieser Arbeit zeigt deutlich, dass die Inhaltskontrolle ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz ist. Die Anonymität des Internethandels hat den Rechtsverkehr grundlege
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