Bund und Länder streiten schon länger darüber, wer Zahlungspflichten des Mitgliedstaates Bundesrepublik Deutschland erfüllen muss, die sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben. Zwei Bereiche standen in den letzten Jahren besonders im Mittelpunkt: Anlastungen im Agrarbereich und Sanktionen wegen eines übermäßigen staatlichen Finanzierungsdefizits. Für Auszahlungen (z. B. von Stilllegungsprämien) im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sind normalerweise die Behörden der Länder zuständig. Im Regelfall erstattet die EG diese Ausgaben. Sie lehnt das jedoch ab, wenn die für die Ausführung zuständigen nationalen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Wer trägt dann innerstaatlich solche Anlastungen? Früher fand man pragmatische Lösungen. Seit einiger Zeit wächst aber die Konfliktbereitschaft. Nun liegt die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Art. 104 EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin. Sollte es Deutschland nicht gelingen, sein übermäßiges öffentliches Defizit bis 2007 in den Griff zu bekommen, drohen Geldbußen bis zur Höhe von etwa 10 Mrd. Euro jährlich. Wer muss dafür einstehen, der Bund oder die Länder? Das Grundgesetz enthält bisher keine ausdrücklichen Regelungen. Bemühungen um eine politische Einigung führten lange nicht zum Erfolg. Nun plant die Große Koalition zwar entsprechende Verfassungsänderungen, bis sie aber umgesetzt sind, besteht nach wie vor Unsicherheit über die Rechtslage.
Vor diesem Hintergrund untersucht Ulrich Häde, ob das geltende Recht nicht doch Vorgaben für die innerstaatliche Verteilung solcher gemeinschaftsrechtlichen Zahlungspflichten enthält. Und einmal mehr erweist sich, dass die allgemeine Ausgabenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG unterschätzt wird. Sie bildet nämlich den Schlüssel für eine gerechte Verteilung und dürfte auch in Bereichen, für die keine verfassungsrechtliche Klärung vorgesehen ist, helfen, eine angemessene Lösung zu finden.
Art. 104 EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin. Sollte es Deutschland nicht gelingen, sein übermäßiges öffentliches Defizit bis 2007 in den Griff zu bekommen, drohen Geldbußen bis zur Höhe von etwa 10 Mrd. Euro jährlich. Wer muss dafür einstehen, der Bund oder die Länder? Das Grundgesetz enthält bisher keine ausdrücklichen Regelungen. Bemühungen um eine politische Einigung führten lange nicht zum Erfolg. Nun plant die Große Koalition zwar entsprechende Verfassungsänderungen, bis sie aber umgesetzt sind, besteht nach wie vor Unsicherheit über die Rechtslage.
Vor diesem Hintergrund untersucht Ulrich Häde, ob das geltende Recht nicht doch Vorgaben für die innerstaatliche Verteilung solcher gemeinschaftsrechtlichen Zahlungspflichten enthält. Und einmal mehr erweist sich, dass die allgemeine Ausgabenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG unterschätzt wird. Sie bildet nämlich den Schlüssel für eine gerechte Verteilung und dürfte auch in Bereichen, für die keine verfassungsrechtliche Klärung vorgesehen ist, helfen, eine angemessene Lösung zu finden.