Seit der Einführung des § 35 Abs. 2 InsO im Jahr 2007 ist es dem Insolvenzverwalter möglich, gegenüber einem selbständig tätigen Schuldner eine sogenannte "Negativerklärung" abzugeben mit der Folge, dass "Vermögen aus dessen selbstständiger Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört und auch Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können". Neben der vom Gesetzgeber erhofften Verfahrenserleichterung hat die Vorschrift jedoch auch neue Probleme mit sich gebracht. Die Arbeit stellt in einem ersten Teil zunächst den Umfang des Insolvenzbeschlags dar, um dann - mit einem überraschenden Ergebnis - zu klären, inwiefern überhaupt ein Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung bestanden hat. In einem zweiten Teil werden Tatbestand und Rechtsfolgen der Negativerklärung, insbesondere deren Reichweite, näher beleuchtet und aufgezeigt, dass § 35 Abs. 2 InsO nur schwer in das bestehende System der Insolvenzordnung einzuordnen ist.