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Die Insolvenzantragspflicht nach 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht…mehr

Produktbeschreibung
Die Insolvenzantragspflicht nach
64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer "bedienen" (engl. "shadow director"), nicht unmittelbare Adressaten der

64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.
Autorenporträt
Der Autor: Beatrice Maria Hartmann wurde 1975 in Köln geboren und studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Mannheim, Heidelberg, Düsseldorf und Köln. Das Erste Staatsexamen legte sie 1998 ab. Der juristische Vorbereitungsdienst erfolgte in Köln und Hamburg von 2000 bis 2002. Die Autorin ist seit 2002 als Rechtsanwältin im Bereich Gesellschaftsrecht tätig, unterbrochen von einem LL.M. Studium (Corporate Law) an der New York University.