Die erhebliche Ausweitung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwi schen den Staaten und ihre damit einhergehende Interdependenz sowie das erhöhte Gefährdungspotential moderner zwischenstaatlicher Konflikte erfor dern heute mehr denn je die Regelung internationaler Streitigkeiten auf fried lichem Wege. Dabei stellt die Verpflichtung der Staaten, ihre Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, einen Grundsatz des Völkerrechts dar, der als Korrelat zum Gewaltverbot inzwischen allgemein anerkannt ist und des sen universelle Geltung insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen immer wieder nahezu formelhaft bestätigt wird 1. Daß immer mehr Staaten auch grundsätzlich bereit sind, die Beilegung zwischen ihnen bestehender Streitigkeiten mit friedlichen Methoden zumindest zu vereinbaren, ergibt sich aus der vermehrten Aufnahme entsprechender Vorschriften sowohl in zwei seitige Verträge als auch in mehrseitige Abkommen. Da die Wahl der Mittel 2 den Staaten selbst überlassen bleibt , finden sich hier allerdings, sowohl was die Bevorzugung bestimmter Methoden angeht als auch hinsichtlich der Ausgestaltung und Verbindlichkeit der einzelnen Verfahren, in der Praxis be trächtliche Unterschiede. Der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der einschlägigen Streit beilegungsmechanismen weist ebenfalls deutliche Abstufungen auf, wobei von ihnen insgesamt eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Besonders trifft dieser Befund für Methoden zu, bei denen zur Streitentscheidung unpar teiische Dritte eingeschaltet sind, vor allem also für internationale Gerichte und Schiedsgerichte. Beurteilungen der gegenwärtigen Situation der interna tionalen Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit sind daher auch überwiegend zurückhaltend bis negativ.
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