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Der Autor betrachtet die Beteiligung Dritter an den Direktverfahren vor Gerichtshof und Gericht erster Instanz. In methodischer Hinsicht erfolgt die Untersuchung dabei durch eine vergleichende Betrachtung der gemeinschaftsrechtlichen Intervention mit den Formen der Drittbeteiligung im deutschen und französischen Zivil- und Verwaltungsprozeßrecht.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrensbeitritts, die Inkenntnissetzung potentieller Streitgehilfen von Verfahrenseinleitungen und die Rechtsfolgen der Intervention erfahren allesamt eine eingehende Betrachtung. Zu ersteren zählen zunächst
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Produktbeschreibung
Der Autor betrachtet die Beteiligung Dritter an den Direktverfahren vor Gerichtshof und Gericht erster Instanz. In methodischer Hinsicht erfolgt die Untersuchung dabei durch eine vergleichende Betrachtung der gemeinschaftsrechtlichen Intervention mit den Formen der Drittbeteiligung im deutschen und französischen Zivil- und Verwaltungsprozeßrecht.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrensbeitritts, die Inkenntnissetzung potentieller Streitgehilfen von Verfahrenseinleitungen und die Rechtsfolgen der Intervention erfahren allesamt eine eingehende Betrachtung. Zu ersteren zählen zunächst die Fragen, wem konkret Beteiligungsmöglichkeiten zustehen und inwieweit die Darlegung eines besonderen Interventionsinteresses im Einzelfall erforderlich ist. Ausführlich behandelt wird in diesem Zusammenhang zudem insbesondere Art. 37 Abs. 2 2. Hs. EG-Satzung, wonach andere Streithelfer als Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane in Streitigkeiten zwischen ebensolchen ausgeschlossen sein sollen. Der Autor zeigt auf, daß die Vorschrift in einem Konflikt mit dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör steht und hinter diesen zurücktritt. Als unzureichend vor dem Hintergrund des Gehörsanspruchs erweist sich überdies die postiv-rechtliche Ausgestaltung der Informierung bestimmter Dritter von vor den Gemeinschaftsgerichten erhobenen Klagen. Harck-Oluf Nissen belegt, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vielmehr dazu zwingt, in gewissen Fällen eine ungeschriebene Verpflichtung zu einer individuellen Verfahrensbenachrichtigung anzunehmen. Bei den Rechtswirkungen der Intervention geht es zunächst um die Einordnung des Streitgehilfen in die personale Struktur des Prozesses als Partei oder als Dritter. Hiermit in engem Zusammenhang steht darauffolgend die Problematik möglicher aus der Prozeßbeteiligung entstehender Bindungswirkungen des Urteils für den Streithelfer. Wesentlicher Bestandteil der Rechtsfolgen der Intervention ist letztlich die Stellung des Streitgehilfen inne
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