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Mit der Umsetzung der Warenkauf- und Digitale Inhalte-Richtlinie in das BGB halten smarte Produkte Einzug in das nationale Kaufrecht. Weitgehend ungeklärt ist bisher, wie genau digital angereicherte Funktionen dieser Gegenstände ausgestaltet sein müssen, um unter das Kaufrechtvertragsrecht zu fallen. Die Beantwortung dieser Fragen hängt maßgeblich von den zugrundeliegenden, technisch-ökonomischen Zusammenhängen, den sogenannten digitalen Geschäftsmodellen, ab. Davon ausgehend rückt diese Arbeit die produktbezogenen Leistungsinhalte für die vertragstypologische Einordnung sowie Konkretisierung…mehr

Produktbeschreibung
Mit der Umsetzung der Warenkauf- und Digitale Inhalte-Richtlinie in das BGB halten smarte Produkte Einzug in das nationale Kaufrecht. Weitgehend ungeklärt ist bisher, wie genau digital angereicherte Funktionen dieser Gegenstände ausgestaltet sein müssen, um unter das Kaufrechtvertragsrecht zu fallen. Die Beantwortung dieser Fragen hängt maßgeblich von den zugrundeliegenden, technisch-ökonomischen Zusammenhängen, den sogenannten digitalen Geschäftsmodellen, ab. Davon ausgehend rückt diese Arbeit die produktbezogenen Leistungsinhalte für die vertragstypologische Einordnung sowie Konkretisierung des kaufrechtlichen Mangelbegriffs in den Vordergrund und adressiert anschließend Folgefragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nacherfüllung. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, auf die substanzbezogenen und funktionsprägenden Leistungsbestandteile abzustellen, um eine anwendungsübergreifende Zuordnung smarter Produkte zum Kaufvertragsrecht zu ermöglichen - unabhängig von einem Verbraucherbezug.
Autorenporträt
Arthur Felk studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld und durchlief anschließend das Referendariat am Oberlandesgericht Hamm. Von 2015 bis 2022 arbeitete er im Projekt- und Forschungsmanagement mit Schwerpunkt interdisziplinäre und anwendungsnahe Digitalisierungsforschung am Campus Bielefeld, dort zuletzt als Forschungsreferent. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums entstand die vorliegende Arbeit als freie Promotion bei Herrn Professor Dr. Markus Artz, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Bielefeld. Seit Juli 2022 ist Arthur Felk als Syndikusrechtsanwalt tätig.