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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Arbeitsregelungen in kirchlichen Krankenhäusern ist die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 III WRV. Demnach hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Verfassungsnorm ergänzt die Religionsfreiheit des Art. 4 GG und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Arbeitsregelungen in kirchlichen Krankenhäusern ist die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 III WRV. Demnach hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Verfassungsnorm ergänzt die Religionsfreiheit des Art. 4 GG und geht auch über den speziellen Vermögensschutz des Art. 14 GG hinaus1, indem sie der Kirche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die unabdingbare Freiheit zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung ihrer Einrichtungen hinzufügt 2.Die Kirchen haben das Recht in Selbstverwaltungsangelegenheiten eigenverantwortlich und staatsfrei Normen und Recht zu setzen. Diese Normsetzungsbefugnis wird ergänzt durch das Recht zur Verwaltung, welches die Anwendung des selbstgesetzen kirchlichen Rechts und das Recht zur Organisation und Leitung der Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft umfasst.3Daraus ergibt sich für den Gesetzgeber, dass er dem kirchlichen Krankenhausträgern große Spielräume in der Patientenversorgung und bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten einräumen muss4. Die Grenze der kirchlichen Regelungsbefugnis ist gem. Art. 137 WRV das für alle geltende Gesetz. Die Kirchen müssen bei der Setzung ihres Arbeitsrechts diesen Umstand berücksichtigen5.
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Autorenporträt
Andreas Manthey lebt in Berlin und ist Experte im sozialen Netz. Zu Hause ist er schwerpunktmäßig im Bereich Sozialversicherung, Sozialecht und Sozialdatenschutz. Seine Erfahrungen sind durchaus gefragt und er berät verschiedene in- und ausländische (Regierungs-) Institutionen, Regierungen beim Aufbau demokratischer Strukturen. Seit 2000 unterrichtet er im Sozialrecht und Sozialdatenschutz, auch mit internationaler Ausrichtung, z.B. im Rahmen von EU-Programmen. Er erhielt verschiedene Lehraufträge, wie z.B. zu den Themen Sozialrecht, Sozialdatenschutz, Sozialhilfe, "Gute Regierungsführung/Antikorruption" usw.. Im Jahre 2014 wurde er zum Professor an der Haybusak Universität berufen und gibt seine Erfahrungen weiter. Andreas Manthey ist verheiratet und hat ein Kind.