Die kirchenrechtliche Interpretation der Grundprinzipien der christlichen Anthropologie als Voraussetzung für die eheprozessrechtliche Beurteilung der psychischen Ehekonsensunfähigkeit
Eine kanonistische Studie unter besonderer Berücksichtigung der päpstlichen Allokutionen und der Judikatur der Römischen Rota
Die kirchenrechtliche Interpretation der Grundprinzipien der christlichen Anthropologie als Voraussetzung für die eheprozessrechtliche Beurteilung der psychischen Ehekonsensunfähigkeit
Eine kanonistische Studie unter besonderer Berücksichtigung der päpstlichen Allokutionen und der Judikatur der Römischen Rota
Aufgrund der Fortschritte der Humanwissenschaften und der veränderten Lebensumstände in der postmodernen Gesellschaft entwickelten sich die Ehevertragsunfähigkeit und das Erfüllungsunvermögen zu den häufigsten Nichtigkeitsgründen. Allerdings wurde nicht selten die Manipulierbarkeit der Methoden, des Vokabulars und der Deutungsmöglichkeiten unterschätzt. Diese können bei gleichartigen Fällen je nach Sichtweise zu einer unterschiedlichen Formulierung der Entscheidungsgrundlage führen. Anhand der Gerichtspsychiatrie, der Rechtsprechung der Römischen Rota und des päpstlichen Lehramts wird die…mehr
Aufgrund der Fortschritte der Humanwissenschaften und der veränderten Lebensumstände in der postmodernen Gesellschaft entwickelten sich die Ehevertragsunfähigkeit und das Erfüllungsunvermögen zu den häufigsten Nichtigkeitsgründen. Allerdings wurde nicht selten die Manipulierbarkeit der Methoden, des Vokabulars und der Deutungsmöglichkeiten unterschätzt. Diese können bei gleichartigen Fällen je nach Sichtweise zu einer unterschiedlichen Formulierung der Entscheidungsgrundlage führen. Anhand der Gerichtspsychiatrie, der Rechtsprechung der Römischen Rota und des päpstlichen Lehramts wird die Akzeptanz der gemeinsamen Anthropologie sowie der christlichen Sicht der Ehe und das einheitliche Verständnis der Begriffe "Normalität-Abnormität", "reif-unreif", "frei-unfrei" als Voraussetzung für das Gelingen des Dialogs zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht betont.
Der Autor: Nikolaus Schöch wurde 1960 in Innsbruck geboren. 1988 Priesterweihe, Seelsorgstätigkeit, Studium des kanonischen Rechts in Rom, 1994 Promotion. 1995 Anwalt der Römischen Rota, derzeit Pro-Dekan an der kirchenrechtlichen Fakultät des Päpstlichen Athenäum Antonianum in Rom und deputierter Ehebandverteidiger an der Römischen Rota; Habilitationsverfahren 1999 an der Universität Salzburg eingeleitet.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Psychiatrischer und psychologischer Determinismus - Unterscheidung zwischen psychiatrischer Diagnose und juristischer Schlußfolgerung - Rollenverständnis des Sachverständigen, des Bandverteidigers und des Richters - Moralische Gewißheit als Voraussetzung für die Urteilsfällung.
Aus dem Inhalt: Psychiatrischer und psychologischer Determinismus - Unterscheidung zwischen psychiatrischer Diagnose und juristischer Schlußfolgerung - Rollenverständnis des Sachverständigen, des Bandverteidigers und des Richters - Moralische Gewißheit als Voraussetzung für die Urteilsfällung.
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