Allgemeine Geschäftsbedingungen können gemäß
307 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind. Dieses Transparenzgebot wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001 in der Generalklausel des AGB-Rechts verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war. Der Autor untersucht in seiner Arbeit zunächst die methodischen und dogmatischen Auswirkungen dieser Kodifikation auf Grund, Inhalt und Grenzen des Transparenzgebots. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis zwischen materieller Inhalts- und formaler Transparenzkontrolle. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Prinzipien zur Bestimmung von Intransparenz sowie deren Unangemessenheit. Darüber hinaus wird die Verortung der Transparenzkontrolle im Gesamtsystem der AGB-Kontrolle verortet und insbesondere zur Auslegung (Unklarheitenregel) abgegrenzt sowie im inhaltskontrollfreien Bereich deklaratorischer und leistungsbestimmender Klauseln definiert. Schließlich werden die entwickelten Grundsätze anhand einiger praktischer Fragestellungen in dem gesonderten Bereich der Arbeitsvertragskontrolle exemplifiziert.
307 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind. Dieses Transparenzgebot wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001 in der Generalklausel des AGB-Rechts verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war. Der Autor untersucht in seiner Arbeit zunächst die methodischen und dogmatischen Auswirkungen dieser Kodifikation auf Grund, Inhalt und Grenzen des Transparenzgebots. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis zwischen materieller Inhalts- und formaler Transparenzkontrolle. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Prinzipien zur Bestimmung von Intransparenz sowie deren Unangemessenheit. Darüber hinaus wird die Verortung der Transparenzkontrolle im Gesamtsystem der AGB-Kontrolle verortet und insbesondere zur Auslegung (Unklarheitenregel) abgegrenzt sowie im inhaltskontrollfreien Bereich deklaratorischer und leistungsbestimmender Klauseln definiert. Schließlich werden die entwickelten Grundsätze anhand einiger praktischer Fragestellungen in dem gesonderten Bereich der Arbeitsvertragskontrolle exemplifiziert.