Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 OrgangesellschaftOrgangesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaftenund Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich dieGmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sichder Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenndie OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14Nr. 1 KStG).1.2 OrganträgerEin Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränktsteuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer einesgewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreiteKörperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigungob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerblichesUnternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetrageneZweigniederlassung unterhält. [...]
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