Der BGH hat in zwei Urteilen vom 1. Dezember 1999 erstmals entschieden, daß die Befugnisse, die mit den vermögenswerten Teilbereichen von Persönlichkeitsrechten verbunden sind, auf die Erben des verstorbenen Rechtsträgers übergehen. Damit ist es dem Gericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung gelungen, Schadensersatzansprüche der Erben wegen einer Verletzung der vermögenswerten Persönlichkeitsrechte des Erblassers zu begründen.
Die Autorin legt einen ersten Schwerpunkt darauf, die dogmatische und rechtspolitische Berechtigung dieser Rechtsfortbildung zu überprüfen und untersucht dabei auch alternative, vom BGH nicht gewürdigte Möglichkeiten einer Verstärkung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Analyse der praktischen Konsequenzen, die sich aus der Anwendung erbrechtlicher Vorschriften auf die vermögenswerten Bestandteile von Persönlichkeitsrechten ergeben.
Nach Meinung der Autorin ist dem BGH im Ergebnis eine überzeugende Rechtsfortbildung gelungen, die bestehende Lücken im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsschutzes schließt. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung besteht darin, daß die Anwendung einiger erbrechtlicher Bestimmungen auf die vermögenswerten Teilbereiche von Persönlichkeitsrechten aus Gründen eines effektiven postmortalen Persönlichkeitsschutzes Modifikationen erfordert.
Die Autorin legt einen ersten Schwerpunkt darauf, die dogmatische und rechtspolitische Berechtigung dieser Rechtsfortbildung zu überprüfen und untersucht dabei auch alternative, vom BGH nicht gewürdigte Möglichkeiten einer Verstärkung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Analyse der praktischen Konsequenzen, die sich aus der Anwendung erbrechtlicher Vorschriften auf die vermögenswerten Bestandteile von Persönlichkeitsrechten ergeben.
Nach Meinung der Autorin ist dem BGH im Ergebnis eine überzeugende Rechtsfortbildung gelungen, die bestehende Lücken im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsschutzes schließt. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung besteht darin, daß die Anwendung einiger erbrechtlicher Bestimmungen auf die vermögenswerten Teilbereiche von Persönlichkeitsrechten aus Gründen eines effektiven postmortalen Persönlichkeitsschutzes Modifikationen erfordert.