Personen, die die Staatsangehörigkeit nicht öffentlich oder durch Einzelfallentscheidung gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates erworben haben, gelten de jure als staatenlos: d. h. im Hinblick auf das anwendbare Recht. Es wird davon ausgegangen, dass jede Person eine Staatsangehörigkeit besitzt, solange nichts Gegenteiliges bewiesen ist. Es kommt jedoch vor, dass die Staaten, zu denen eine Person echte Verbindungen haben kann, nicht feststellen können, welcher von ihnen dieser Person die Staatsbürgerschaft verliehen hat. In diesem Fall kann die betreffende Person nicht nachweisen, dass sie de jure staatenlos ist, und das, obwohl sie keine Staatsangehörigkeit hat und keinen nationalen Schutz genießt. Eine solche Person wird de facto als staatenlos betrachtet.
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