Mit Erlangung von Rechtsverbindlichkeit der Europäischen Grundrechte-Charta wurde die Menschenwürde an die Spitze einer europäischen Grundrechte- und Werteordnung gestellt. Diese Entscheidung wirkt sich zwangsläufig auf die Konkretisierung des sekundärrechtlichen Verfolgungsbegriffs aus, wenngleich damit Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung verbunden sind. Denn der Satz von der Menschenwürde begegnet auf europäischer Ebene dem Problem der Vielgestaltigkeit in seiner Ausgestaltung als Rechtsbegriff. Sich dessen bewusst entwirft die Arbeit ein Konzept des wechselseitigen Dialogs…mehr
Mit Erlangung von Rechtsverbindlichkeit der Europäischen Grundrechte-Charta wurde die Menschenwürde an die Spitze einer europäischen Grundrechte- und Werteordnung gestellt. Diese Entscheidung wirkt sich zwangsläufig auf die Konkretisierung des sekundärrechtlichen Verfolgungsbegriffs aus, wenngleich damit Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung verbunden sind. Denn der Satz von der Menschenwürde begegnet auf europäischer Ebene dem Problem der Vielgestaltigkeit in seiner Ausgestaltung als Rechtsbegriff. Sich dessen bewusst entwirft die Arbeit ein Konzept des wechselseitigen Dialogs zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten und überprüft dieses schließlich anhand der Frage nach flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffen in die Religionsfreiheit auf seine Praktikabilität.
Katrin König studierte Rechtswissenschaften und Rechtsintegration in Europa in Göttingen und Leiden (Niederlande). Anschließend war sie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität Göttingen tätig.
Inhaltsangabe
Inhalt: Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs durch die Menschenwürde aufgrund von Art. 1 GrChr - Vielgestaltigkeit des europäischen Menschenwürdebegriffs - Bestimmung von Verfolgungshandlungen anhand eines Eingriffs in einen funktionalen Menschenwürdekernbereich - Flüchtlingsrechtlich relevante Eingriffe über das religiöse Existenzminimum hinaus.
Inhalt: Konkretisierung des Verfolgungsbegriffs durch die Menschenwürde aufgrund von Art. 1 GrChr - Vielgestaltigkeit des europäischen Menschenwürdebegriffs - Bestimmung von Verfolgungshandlungen anhand eines Eingriffs in einen funktionalen Menschenwürdekernbereich - Flüchtlingsrechtlich relevante Eingriffe über das religiöse Existenzminimum hinaus.
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