Das Organisationsgesetz vom 9. Juli 2018 über die Preis- und Wettbewerbsfreiheit erkennt in Artikel 4 das Recht jeder Person, die eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausübt, an, den Preis ihrer Waren und Dienstleistungen festzulegen. Es erkennt auch das Recht jeder Person an, eine wirtschaftliche oder kommerzielle Tätigkeit ihrer Wahl auszuüben, wobei diese Freiheit jedoch Grenzen hat. Das oben genannte Organisationsgesetz zielt darauf ab, klare Regeln aufzustellen, indem es eine Wettbewerbskommission schafft, die dem Minister für Volkswirtschaft unterstellt ist und deren Organisations- und Funktionsmodalitäten per Dekret des Premierministers, das auf Vorschlag des Ministers für Volkswirtschaft im Ministerrat beraten wird, festgelegt werden. Um das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten, werden die Aufgaben der Wettbewerbskommission bis zur Unterzeichnung des Dekrets über die Satzung, Organisation und Funktionsweise der Wettbewerbskommission von der ehemaligen Wettbewerbskommission wahrgenommen, die durch den Departementsbeschluss vom 15. Juni 1987 geschaffen wurde.Derzeit stellt sich das Problem der Anwendbarkeit dieses Urteils vor Ort, da das Urteil des Departementsbeschlusses vom 15. Juni 1987 über die Satzung, Organisation und Funktionsweise der Wettbewerbskommission nicht in Kraft getreten ist.