Das Phänomen der unternehmensinternen Ermittlungen zur Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten ist spätestens seit der "Siemens-Affäre" in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Da elektronische Medien in hohem Maße Einzug in den Geschäftsverkehr der Unternehmen gehalten haben, haben die Sichtung, Auswertung und Weitergabe von E-Mails und sonstigen elektronischen Dokumenten hierbei einen herausragenden Stellenwert. Damit die positiven Effekte unternehmensinterner Ermittlungen - wie etwa die Vermeidung und Milderung unternehmensbezogener Sanktionen und die Aufrechterhaltung der Unternehmensreputation - erreicht werden, müssen diese sich innerhalb der Grenzen des materiellen Rechts bewegen. Neben den aus dem Kernstrafrecht zu beachtenden Straftatbeständen - insbesondere der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Paragraph 206 StGB) und des Ausspähens von Daten (
202a StGB) - sind auch die einschlägigen Vorschriften des Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in die Überlegung miteinzubeziehen. Die Autorin hat es sich zur Aufgabe gemacht, praktisch handhabbare Lösungsansätze für eine gesetzeskonforme Kontrolle zu finden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
202a StGB) - sind auch die einschlägigen Vorschriften des Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in die Überlegung miteinzubeziehen. Die Autorin hat es sich zur Aufgabe gemacht, praktisch handhabbare Lösungsansätze für eine gesetzeskonforme Kontrolle zu finden.
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»Die Rezensenten vertreten zwar gegenüber der vorliegenden Arbeit abweichende Auffassung zur Einordnung des Arbeitgebers als möglichen TK-Dienstanbieter. Dennoch - oder vielleicht sogar gerade deshalb - kann die vorliegende Dissertation uneingeschränkt und guten Gewissensn als wirklich gelungene Darstellung des Streitstands empfohlen werden. « Carola van Wesel und Tim Wybitul, in: MultiMedia und Recht, 4/2017
»Es wird jedem mit der Problematik Befassten eine wertvolle Arbeitshilfe sein.« Die Redaktion, in: Recht der Datenverarbeitung, Heft 2/2017
»Es wird jedem mit der Problematik Befassten eine wertvolle Arbeitshilfe sein.« Die Redaktion, in: Recht der Datenverarbeitung, Heft 2/2017