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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Universität Rostock (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Gesundheitsrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Kind als Schaden?" - Eine unglückliche Bezeichnung für einen interessanten Teil der deutschen Rechtsprechung. Wenn ein Arzt einen Fehler macht, ist er grundsätzlich zum daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Die Frage, ob ein aufgrund eines Behandlungsfehlers geborenes Kind selbst oder nur dessen Unterhaltsanspruch einen Schaden darstellt, war lange in der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Universität Rostock (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Gesundheitsrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Kind als Schaden?" - Eine unglückliche Bezeichnung für einen interessanten Teil der deutschen Rechtsprechung.
Wenn ein Arzt einen Fehler macht, ist er grundsätzlich zum daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Die Frage, ob ein aufgrund eines Behandlungsfehlers geborenes Kind selbst oder nur dessen Unterhaltsanspruch einen Schaden darstellt, war lange in der Rechtsprechung umstritten. Diese Diskussion sorgte in der Öffentlichkeit für Empörung und Unverständnis.
Wenn in der Rechtsanwenung Zweifel bestehen, wird im Normalfall die strittige Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht entschieden und geklärt. Die geschah jedoch nicht in der Debatte, ob die den Eltern entstehenden Unterhaltskosten für ein Kind einen Schaden darstellen können oder dürfen, welcher im Wege der Arzthaftung ersetzbar ist, oder ob dem die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Menschenwürde des geborenen Kindes entgegensteht.
Der Autor stellt die unterschiedlichen Fallgruppen der zu Grunde liegenden Entscheidungen des BGH sowie die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Senate des BVerfG dar. Anschließend erfolgt eine Auswertung der Argumente, welche unterschiedlicher nich sein können.
Insbesondere wird auf die Grundlegenden Urteile des BGH (BGHZ 76, 249 - Fehlgeschlagene Sterilisation vom 18.03.1980; BGHZ 124, 128 - Fehlerhafte genetische Beratung vom 16.11.1993), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 88, 203ff.- sog. Abtreibungsurteil vom 28. Mai 1993; BVerfGE 96, 375 - Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1997) und die darauf resultierende Rechtsprechung eingegangen. Der Streit um die Bindungswirkung des Beschlusses des Zweiten Senates des BVerfG hinreichend berücksichtigt.
Zwei Urteile von 1969 und 1970, den Anfangsjahren der Diskussion:
1. Ein Apotheker gab einer Frau, weil er das Rezept nicht richtig gelesen hatte, statt des Empfängnisverhütungsmittels Eugynon das Magenmittel Enzynorm. Daraufhin kam es zur Geburt eines Kindes. Der Apotheker wurde verurteilt, den Eheleuten den für das Kind aufzubringenden Unterhalt zu ersetzen.
2. Kurz darauf verneinte aber ein anderes Gericht den Schadensersatzanspruch einer Mutter, der in der Apotheke ein falsches Verhütungsmittel verkauft worden war.
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