Ein Beitrag zur Criminal Compliance. An der US-Börse gelistete Unternehmen werden von der US-Börsenaufsicht, U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), aufgefordert, gegen sich selbst zu ermitteln, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) vorliegt. Da die Mitarbeiter verpflichtet sind, in einem sogenannten Interview auszusagen, kollidiert diese Auskunftspflicht mit dem nemo-tenetur-Grundsatz. Denn die Ergebnisse werden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Auch sind das fair-trial- sowie das Legalitätsprinzip betroffen, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Da die StPO keine Privatermittler adressiert, muss der zu befragende Mitarbeiter weder nach
136 I S. 2 belehrt, noch die Grenzen eines verbotenen Aussagezwangs i. S. d.
136a beachtet werden. Ein amtspflichtwidriges Unterlassen der Staatsanwaltschaft sowie eine Zurechnung zur SEC sind zu untersuchen.
136 I S. 2 belehrt, noch die Grenzen eines verbotenen Aussagezwangs i. S. d.
136a beachtet werden. Ein amtspflichtwidriges Unterlassen der Staatsanwaltschaft sowie eine Zurechnung zur SEC sind zu untersuchen.