Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kommt der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Im öffentlichen Dienst können fehlerhafte Eingruppierungen daher zeitlich unbeschränkt einseitig und zum Nachteil des Arbeitnehmers korrigiert werden. Am Beispiel der im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Finanzdienstleistern stehenden Sparkassen stellt der Autor die vom BAG entwickelten Grundsätze dar und widerlegt sie hinsichtlich der regelmäßigen Bedeutungslosigkeit der Eingruppierungsvereinbarung. Über den Bereich der Sparkassen hinaus beschreibt der Autor Handlungsempfehlungen zur personalwirtschaftlich modernen Dokumentation von Stellenbeschreibungen und zur interessengerechten Fixierung von Vergütungsvereinbarungen.