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Subventionen verfälschen häufig den Wettbewerb. Gewähren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen, so müssen diese im Interesse des Gemeinsamen Marktes zurückgefordert werden. Zu dieser Rückforderung ist der Mitgliedstaat im Verhältnis zur Union verpflichtet, ihre Durchführung im Verhältnis zum Begünstigten richtet sich jedoch nach nationalem Recht. Wie und inwieweit die Rückforderung von Steuervergünstigungen um- und durchgesetzt werden kann und muss, ist Gegenstand dieser Arbeit. Verzichtet der Staat zugunsten einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige…mehr

Produktbeschreibung
Subventionen verfälschen häufig den Wettbewerb. Gewähren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen, so müssen diese im Interesse des Gemeinsamen Marktes zurückgefordert werden. Zu dieser Rückforderung ist der Mitgliedstaat im Verhältnis zur Union verpflichtet, ihre Durchführung im Verhältnis zum Begünstigten richtet sich jedoch nach nationalem Recht. Wie und inwieweit die Rückforderung von Steuervergünstigungen um- und durchgesetzt werden kann und muss, ist Gegenstand dieser Arbeit. Verzichtet der Staat zugunsten einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige auf die vollständige und wettbewerbsneutrale Erhebung von Steuern (z.B. durch Abschreibungs- oder Rücklagenregelungen, aber auch durch Billigkeitserlasse oder Steuerstundungen), was die Kommission zunehmend moniert hat, dann stellen sich ähnliche Fragen, wie sie für die Rückforderung von Leistungssubventionen vor allem im Zusammenhang mit
48 VwVfG diskutiert worden sind, für die Korrektur von Steuervergünstigungen. Dieses Problem - unter Berücksichtigung der für die Leistungssubventionen gewonnenen Erkenntnisse - monographisch aufzuarbeiten, ist das Ziel dieser Arbeit.
Autorenporträt
Die Autorin: Sabine Lehnert, geboren 1967 in Bad Homburg; 1992-2000 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main und Referendariat; seit 2002 zugelassene Rechtsanwältin; 2007 Promotion an der Universität Mannheim.