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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Politik - Grundlagen und Allgemeines, Note: 2,0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachtet man die Verwaltungsreformen des 21. Jahrhunderts genauer, so scheint insgesamt eine Tendenz in Richtung größerer Verwaltungseinheiten beobachtbar zu sein. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat sich aufgrund der strukturellen Herausforderungen im Jahre 2006 mit dem Verwaltungsmodernisierungsgesetz - in seinem Kernstück bestehend aus gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Kreisstruktur und einer Funktionalreform - für einen gesamtheitlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Politik - Grundlagen und Allgemeines, Note: 2,0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachtet man die Verwaltungsreformen des 21. Jahrhunderts genauer, so scheint insgesamt eine Tendenz in Richtung größerer Verwaltungseinheiten beobachtbar zu sein. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat sich aufgrund der strukturellen Herausforderungen im Jahre 2006 mit dem Verwaltungsmodernisierungsgesetz - in seinem Kernstück bestehend aus gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Kreisstruktur und einer Funktionalreform - für einen gesamtheitlichen Reformansatz entschieden. Unter anderem hat der Gesetzgeber des deutschlandweit am dünnsten besiedelten Bundeslands mit der Bildung von fünf Regional- bzw. Großkreisen als erstes Bundesland versucht, solch ein Reformvorhaben durchzusetzen. Dabei ist er allerdings am Urteil seines Landesverfassungsgerichts in Greifswald mit Urteil vom 26. Juli 2007 gescheitert, in dem das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. So kritisierten die Greifswalder Verfassungsrichter in ihrem in der Wissenschaft sehr kontrovers diskutierten Urteil, dass das Verwaltungsmodernisierungsgesetz wegen des Verstoßes gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht verstoßen würde. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber keine schonenderen Alternativen in einem notwendigen Abwägungsprozess berücksichtigt.Es kann überdies konstatiert werden, dass der Faktor "Raum" bzw. "Größe" in Bezug auf die Neugliederung von Territorialeinheiten (hier den Landkreisen) einen besonderen Faktor einnimmt. Bei sämtlichen Eingriffen in das zuvor erwähnte Selbstverwaltungsrecht dürfe der Fokus nicht alleinig auf der Verbesserung bzw. Einführung von effizienten und effektiven Strukturen liegen, sondern muss das Wesensmerkmal der bürgerschaftlich-demokratischen Entscheidungsfindung ebenso in den Abwägungsprozess miteinbeziehen.Diese kurzen einführenden Worte lassen bereits anklingen, dass Verwaltungsreformen "nicht unbedingt das einfachste Geschäft einer Landesregierung dar[stellen]". Gleichermaßen herausfordernd ist es, einen dermaßen von Komplexität geprägten Reformprozess ganzheitlich zu analysieren, sodass eine Einschränkung des Analysefokus auf die Bildung von Regionalkreisen sinnvoll erscheint.
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