Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10,0 Punkte (vollbefriedigend), Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Grundlagenseminar StPO, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kronzeuge ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er ist selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder wird wegen anderer ähnlicher Straftaten strafrechtlich belangt. Obwohl der Kronzeuge sich schuldig und theoretisch strafbar gemacht hat, wird ihm zugesichert, dass er nicht angeklagt, milder bestraft, oder von Strafe völlig verschont wird, wenn er auf Seiten der Staatsanwaltschaft als Belastungszeuge auftritt.
Die letzte gesetzliche große Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drängen der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen aus.
Aktuell existieren die kleinen Kronzeugenregelungen der
129 VI Nr. 2, 261 StGB;
31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Straftätern im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalität Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen.
Auch
46 II StGB kommt in seiner praxisüblichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe.
Des Weiteren hat das Bundeskabinett kürzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Frühjahr 2008 in das StGB einfließen soll. Nach diesem Gesetzesentwurf soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit den Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen.
Ob dagegen der im anglo-amerikanischen Bereich übliche und ursprünglich auch aus diesem System stammende Prozessvorteil des Kronzeugen, ganz straffrei auszugehen, positiv zu bewerten ist, erscheint im Hinblick auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene höchst fraglich.
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Die letzte gesetzliche große Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drängen der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen aus.
Aktuell existieren die kleinen Kronzeugenregelungen der
129 VI Nr. 2, 261 StGB;
31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Straftätern im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalität Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen.
Auch
46 II StGB kommt in seiner praxisüblichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe.
Des Weiteren hat das Bundeskabinett kürzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Frühjahr 2008 in das StGB einfließen soll. Nach diesem Gesetzesentwurf soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit den Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen.
Ob dagegen der im anglo-amerikanischen Bereich übliche und ursprünglich auch aus diesem System stammende Prozessvorteil des Kronzeugen, ganz straffrei auszugehen, positiv zu bewerten ist, erscheint im Hinblick auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene höchst fraglich.
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