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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei begrenzt der Gesetzgeber den Zeitraum der Entgeltfortzahlung auf insgesamt sechs Wochen, sofern die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf ein und derselben Erkrankung beruhen. Resultieren die Fehlzeiten aber aus verschiedenen Krankheiten, beginnt der Sechswochenzeitraum des 3 EFZG immer wieder von Neuem zu laufen. Durch diesen Neubeginn kann der Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers mit erheblichen Entgeltfortzahlungspflichten belastet…mehr

Produktbeschreibung
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei begrenzt der Gesetzgeber den Zeitraum der Entgeltfortzahlung auf insgesamt sechs Wochen, sofern die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf ein und derselben Erkrankung beruhen. Resultieren die Fehlzeiten aber aus verschiedenen Krankheiten, beginnt der Sechswochenzeitraum des
3 EFZG immer wieder von Neuem zu laufen. Durch diesen Neubeginn kann der Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers mit erheblichen Entgeltfortzahlungspflichten belastet sein. Daher können häufige Kurzerkrankungen unter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Voraussetzungen einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Sven Hille beschäftigt sich u. a. mit der Frage, inwiefern die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung für den Fall der häufigen Kurzerkrankungen modifiziert werden sollte, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers herzustellen. Dabei entwickelt und diskutiert er insbesondere die Möglichkeit einer gesetzlich zu verankernden zeitlichen Begrenzung der Entgeltfortzahlung bei häufigen Kurzerkrankungen.