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Von 01.10.2005 bis 30.09.2006 wurden mehr als 575 000 Berufsausbildungsverträge neu abgeschlossen, im darauf folgenden Jahreszeitraum sogar mehr als 625 000. Damit ist die praktische Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsverhältnisse - insbesondere nach der Probezeit - wirksam einseitig beendet werden können, offensichtlich. Der genaueren Betrachtung bedarf dabei vor allem das Verhältnis des Berufsbildungsgesetzes zum Kündigungsschutzgesetz. Zu untersuchen ist u.a., unter welchen Voraussetzungen betriebliche Gründe eine Kündigung nach gegenwärtigem Recht unter…mehr

Produktbeschreibung
Von 01.10.2005 bis 30.09.2006 wurden mehr als 575 000 Berufsausbildungsverträge neu abgeschlossen, im darauf folgenden Jahreszeitraum sogar mehr als 625 000. Damit ist die praktische Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsverhältnisse - insbesondere nach der Probezeit - wirksam einseitig beendet werden können, offensichtlich. Der genaueren Betrachtung bedarf dabei vor allem das Verhältnis des Berufsbildungsgesetzes zum Kündigungsschutzgesetz. Zu untersuchen ist u.a., unter welchen Voraussetzungen betriebliche Gründe eine Kündigung nach gegenwärtigem Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG rechtfertigen. Erarbeitet wird ein Vorschlag, der Beendigungsinteresse des Ausbildenden und Bestandsschutzinteresse des Auszubildenden in Einklang zu bringen sucht.
Autorenporträt
Der Autor: Hans Hoins, geboren 1975 in Rotenburg (Wümme); Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg (1995-2000); ab 2001 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg; 2004-2007 Referendariat im Bezirk des OLG Celle; seit 2007 Rechtsanwalt in Rotenburg (Wümme).