Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Theaterwissenschaft, Tanz, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Theaterwissenschaft), Veranstaltung: Theaterwirtschaft, -organisation, -recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Tagen und Wochen ist in der deutschen Theaterlandschaft eine überregionale Debatte um die geplante Fusion des Weimarer Nationaltheaters mit der Bühne in Erfurt im Gange. Es ist nicht der erste Streit, der zeigt, dass "die Kulturdebatte sich seit langem nur noch um eines [dreht]: um Geld. (...) Wenn wir Kultur hören, denken wir automatisch an Sparauflagen, Schließungen, Kürzungen, Fusion, Effizienz." Der Ursprung dieser Entwicklung liegt in der Finanzkrise und der Frage, welches Theater als nächstes mit einer Subventionskürzung rechnen kann. Folglich suchte man nach Auswegen und gelangte zu dem Modell Theater als Unternehmen, das sich an der Praxis der freien Wirtschaft, darin dem Marketing, Sponsoring etc. orientiert. Auf diese Weise kommt der Suche nach einer geeigneten Rechtsform für das Theater eine zentrale Bedeutung zu. Doch auch hierbei besteht deutschlandweit keineswegs Einigung über die Frage, welche der drei häufigsten Rechtsformen (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, GmbH) für die gegenwärtigen Verhältnisse zweckmäßiger erscheint. Die vorliegende Studie will sich daher eingehend mit diesem Problem befassen. Es soll untersucht werden, welche Vorteile eine Verselbständigung bietet und was für den Eigenbetrieb spricht. Ist die Differenzierung nach Rechtsformen im Entscheidungs-prozess die richtige Herangehensweise oder sollte nicht ein Umdenken erfolgen?Um diese Fragen zu beantworten sollen im ersten Schritt zunächst alle drei Modelle in ihrer ursprünglichen Form vorgestellt werden, ohne dabei auf die jeweiligen Ausgestaltungsmöglichkeiten in den Satzungen einzugehen. Es sei darauf hingewiesen, dass dabei nicht jeder einzelne Punkt in aller Ausführlichkeit behandelt werden kann, sondern lediglich eine Beschreibung relevanter Aspekte erfolgt. Im zweiten Schritt resultiert schließlich eine Gegenüberstellung der drei Modelle unter Berücksichtigung ihrer angesprochenen satzungsgemäßen Variabilität. Darin versucht die vorliegende Studie schließlich zu erklären, weshalb eine Präferenz zwischen den drei Rechtsformen nicht auszumachen sei. Im letzten Schritt sollen die Ergebnisse dann zusammengefasst werden.
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