Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 2,0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit 1987 nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes das deutsche Reinheitsgebot nur für deutsche Bierhersteller, aber nicht mehr für importierte Biere galt, ging eine fast 500jährige Ära zu Ende. Anhand der Geschichte dieses Reinheitsgebotes für Biere, eines der beliebtesten Getränke weltweit, lassen sich Anfang und der weitere Weg der Lebensmittelpolitik kurz skizzieren: Bier diente den Bürgern als ein Kalorienbringer und Vitaminquelle (von den angeblich heilenden Kräften, die Bier zugeschrieben wurden, einmal abgesehen) und konnte, im Gegensatz zu dem oft verschmutzten Wasser, bedenkenlos getrunken werden. Das Gebräu war schon im frühen Mittelalter bekannt. Da aber im Zuge der Subsistenzwirtschaft lange für den Eigenbedarf gebraut wurde und erst an der Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert das Handelsbrauwesen aufkam, bestand für eine Reglementierung zuerst noch kein Bedarf. Als dann, zurückblickend relativ spät, der bayrische Herzog Wilhelm IV am 23.04.1516 das Reinheitsgebot für Biere erließ, ist dies sicherlich auf einen mittelalterlichen Zunft- und Gewerbedirigismus zurückzuführen. Allerdings liegt die herausragende Bedeutung dieses Reinheitsgebotes auch in dem damit erlassenen hohen Qualitätsstandard, welcher in besonderem Maße auch als eine Art Verbraucherschutz angesehen werden kann (und muss), da mit diesem Erlass erstmals die Herstellung eines Volksnahrungsmittels reglementiert wurde. Verstöße gegen dieses Reinheitsgebot wurden (zu Beginn mit sehr rudimentären Methoden, welche aber immer weiter entwickelt wurden) aufzudecken versucht. Falls dieses gelang, wurde der Verursacher des Verstoßes hart bestraft. Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 wurde mit der Überführung als deutsches Reinheitsgebot in nationales Recht transferiert und übernommen. Im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes wurde das deutsche Reinheitsgebot, immer noch basierend auf den Gesetzesgrundlagen von 1516, in das EU-Recht überführt und die Reglementierungen des Produktes erfuhren damit internationale Gültigkeit. Sicherlich darf man keinen wissenschaftlichen Vergleich zwischen damals und heute ziehen, allerdings hat sich der eigentliche Ablauf von Erlass, Kontrolle und Sanktionen, über die Beibehaltung bzw. Erweiterung eines Lebensmittelgesetzes seit 1516 im Wesentlichen kaum geändert.1
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