Der Indizienbeweis ist fester Bestandteil des geltenden Strafverfahrens. Ihm kommt eine vollständige Beweiskraft zu, und der Richter entscheidet in freier Würdigung über die Beweiskraft der Indizien. Die Arbeit zeigt auf, daß ein vollständiger Indizienbeweis dem deutschen Strafverfahren bis Mitte des 19. Jahrhunderts fremd war. Die Entwicklung des Indizienbeweises vom römischen über das italienisch-kanonische Recht und die Constitutio Criminalis Carolina bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wird im Überblick dargestellt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Betrachtung der mit der Abschaffung der Folter in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts geführten intensiven Diskussion über die weitere Bedeutung des Indizienbeweises. Am Ende der Arbeit wird vorgeschlagen, dem Richter im Gesetz genauere Vorgaben für den Umgang mit dem Indizienbeweis zu machen.