Ziel der Arbeit ist die Entwicklung eines einzelnen strafrechtlichen Institutes, der Lehre vom Unrechtsbewusstsein, aus dem System der Hegelschen Rechtsphilosophie. Die Arbeit versteht sich als ein Beitrag zur Dogmengeschichte des 19. Jahrhunderts, zugleich aber auch als Versuch, das unter Strafrechtlern verbreitete Hegelbild in Frage zu stellen.
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