Sonderstatusverhältnisse sind eine anerkannte dogmatische Figur im Bereich der Grundrechte. Auch in der öffentlichen Aufmerksamkeit spielen sie regelmäßig eine Rolle: Darf einer Rechtsreferendarin im Gerichtssaal das Tragen des Kopftuchs verboten werden? Kann einem gläubigen Schüler das rituelle Gebet in der Schule untersagt werden? Inwieweit darf ein Beamter seine persönliche oder gar politische Anschauung im Amt vertreten? Die Arbeit richtet hierbei nicht den (üblichen) Blickwinkel auf die Abwehrdimension der Grundrechte, sondern fragt nach der leistungsrechtlichen Dimension: Ist der Staat aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Grundrechtsausübung im Sonderstatus zu gewährleisten, zu fördern oder ihr überhaupt erst den nötigen Raum zu ermöglichen?