Der Erwerb eines Unternehmens unterliegt in Deutschland, Frankreich und England rechtstechnisch jeweils völlig unterschiedlichen Regelungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerb als Share oder Asset Deal strukturiert wird. Die Arbeit stellt in einer vergleichenden Gegenüberstellung die gewährleistungsrechtlichen Grundstrukturen in den verglichenen Rechtsordnungen dar. Kern der Betrachtung bildet die gewährleistungsrechtliche Behandlung zweier typischer Fehlergruppen, nämlich von fehlerhaften Abschlussangaben und Substratmängeln. Im jeweiligen Zusammenhang wird insbesondere das dem französischen Recht eigene Rechtsinstitut des fonds de commerce erläutert. Auf Grundlage der festgestellten Ergebnisse wird sodann das deutsche Recht nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in einer vergleichenden Betrachtung einem Tauglichkeitstest unterzogen.