Typischerweise zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer unter gleichzeitiger Zession der liefervertraglichen Mängelrechte frei. Aufgrund der von ihr zugrunde gelegten mietvertraglichen Typologisierung des Finanzierungsleasingvertrages kann die herrschende Meinung die Freizeichnung nur mit den von ihr angenommenen mittelbaren Rechtsfolgen legitimieren. Dadurch wird die Haftungsfreizeichnung teilweise konterkariert. Christiane Höhne stellt ein abweichendes Pflichtenverständnis des Leasinggebers entgegen, das die dogmatischen Inkonsistenzen vermeidet. Hierfür untersucht sie umfassend die Rechtsfolgen bei Geltendmachung der zedierten Mängelrechte des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten und zeigt zugleich die Grenzen formularmäßiger Modifizierungen der Mängelrechte im Liefer- bzw. Finanzierungsleasingvertrag im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verkehr auf.