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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit 1.1.2014 ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geworden. Anstelle des administrativen Instanzenzugs in der Verwaltung tritt nun die Kontrolle der Verwaltung durch die neu errichteten 9 Verwaltungsgerichte der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate (im Folgenden UVS) und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden UFS), sowie zahlreiche Sonderbehörden, verlieren ihre…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit 1.1.2014 ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geworden. Anstelle des administrativen Instanzenzugs in der Verwaltung tritt nun die Kontrolle der Verwaltung durch die neu errichteten 9 Verwaltungsgerichte der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate (im Folgenden UVS) und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden UFS), sowie zahlreiche Sonderbehörden, verlieren ihre Funktion, die nun bei den Verwaltungsgerichten konzentriert wird. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Diese Bestimmung ermöglicht einen Rechtsschutz gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die ohne Bescheid an individuell bestimmteAdressaten gerichtet sind (Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt (im Folgenden AuvBZ)). Eine Maßnahme muss bestimmten Voraussetzungen genügen, um als AuvBZ zu gelten. Maßnahmenbeschwerden gegen Staatshandeln, das nicht als AuvBZ zu qualifizieren ist (schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln), sind unzulässig und zurückzuweisen, außer wenn im Einzelfall das Materiengesetz nach Art 130 Abs 2 Z1 B-VG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Die Abgrenzung zwischen AuvBZ und schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln kann komplex sein und wird oft sehr kasuistisch entschieden. Kapitel 2 erörtert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer AuvBZ. In Kapitel 3 wird die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte von jener des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesfinanzgerichts abgegrenzt. Auchwird die Frage der örtlichen Zuständigkeit, für den Fall der Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts, behandelt. Kapitel 4 widmet sich dem Verfahrensablaufvor dem Verwaltungsgericht. In Kapitel 5 werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt, soweit sie für die Maßnahmenbeschwerde von Bedeutung sind. Kapitel 6 beschreibt die Rechtsmittel, welche gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Maßnahmenbeschwerdeverfahren möglich sind. Kapitel 7 stellt die Neuerungen der neuen Rechtslage der alten Rechtslage gegenüber und skizziert die wichtigsten Unterschiede.Die Arbeit wird mit einer Zusammenfassung in Kapitel 8 geschlossen.
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