Unter dem Stichwort der Wiedergutmachung im Strafverfahren wird vornehmlich eine informelle Konfliktschlichtung zwischen Täter und Opfer einer Straftat diskutiert. Auf eine rechtliche Absicherung zivilrechlticher Ausgleichs- und Abwehransprüche ist das Strafprozeßrecht gerade vor Beginn der Hauptverhandlung nur wenig vorbereitet. J an Markus Schulte, Mitarbeiter am Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, untersucht, wie auf dem Boden des geltenden Rechts materielle Wiedergutmachungsleistungen des Täters an das Opfers im Laufe eines Strafverfahrens abgesichert werden können.
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