Welche Auswirkungen eine unter Verstoß gegen das Bigamieverbot zustande gekommene, aber dennoch wirksame Ehe auf die gesetzliche Erbfolge hat, wurde in der Zeit von 1938 bis 1964 diskutiert. Die daraus hervorgegangene herrschende Meinung, welche die sich aus § 1931 BGB ergebende Erbquote auf die verschiedenen Ehegatten aufteilt, ist jedoch mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar. Eine methodische Fundierung dieser Meinung ist dennoch ausgeblieben. Aufgrund der neuerdings gemäß Art. 21 EuErbVO erfolgenden internationalprivatrechtlichen Anknüpfung des Erbrechts über den gewöhnlichen Aufenthalt und globaler Migrationsbewegungen ist mit einer steigenden Relevanz der Mehrehe im deutschen Erbrecht zu rechnen. Neben der gesetzlichen Erbfolge behandelt der Autor vor allem die Auswirkungen im Rahmen von § 1318 Abs. 5 BGB und des Pflichtteilsrechts.