Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 2,0, Fachhochschule Rosenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Worum handelt es sich juristisch betrachtet bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland? Der Begriff "Entsendung" findet keine Legaldefinition im Steuerrecht, sondern ist ein fester Begriff des Sozialversicherungsrechts. Der Begriff wird jedoch in einigen EG-Verordnungen verwendet und gehört inzwischen auch im Steuerrecht zum allgemeinen Sprachgebrauch. In der Regel wird der Terminus "Entsendung" im Steuerrecht angewendet, wenn der Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers auf dessen Weisung für einen befristeten Zeitraum im Ausland arbeitet, um dort einer nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen.
Das BMF hat diesen Begriff in einem Erlass vom 09. November 2001 definiert. Demnach liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, eine befristete Zeit bei einem verbundenen Unternehmen im Ausland tätig zu werden und das aufnehmende Unternehmen entweder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt oder als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist.
Will man den Begriff der Entsendung noch weiter eingrenzen, helfen die Verwaltungsgrundsätze weiter, die eine negative Abgrenzung vorgeben. Demnach liegt keine Entsendung vor, sobald ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eine Dienst- oder Werkleistungsverpflichtung für das entsendende Unternehmen bei einem anderen verbundenen Unternehmen erfüllen soll, und der Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw. Werkleistung ist.
Abzugrenzen ist der Begriff der Entsendung von dem Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt gemäß R 9.4 Abs. 2 LStR 2008 vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
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Das BMF hat diesen Begriff in einem Erlass vom 09. November 2001 definiert. Demnach liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, eine befristete Zeit bei einem verbundenen Unternehmen im Ausland tätig zu werden und das aufnehmende Unternehmen entweder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt oder als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist.
Will man den Begriff der Entsendung noch weiter eingrenzen, helfen die Verwaltungsgrundsätze weiter, die eine negative Abgrenzung vorgeben. Demnach liegt keine Entsendung vor, sobald ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eine Dienst- oder Werkleistungsverpflichtung für das entsendende Unternehmen bei einem anderen verbundenen Unternehmen erfüllen soll, und der Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw. Werkleistung ist.
Abzugrenzen ist der Begriff der Entsendung von dem Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt gemäß R 9.4 Abs. 2 LStR 2008 vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
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