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Diskriminierungen im Arbeitsleben stellen trotz Verankerung einer Vielzahl von Diskriminierungsverboten im internationalen und nationalen Rechtssystem ein alltägliches und gegenwärtiges Konfliktfeld dar. Häufigste Erscheinungsform ist die mittelbare Diskriminierung. Hierbei wirkt sich eine auf den ersten Blick neutrale Regelung besonders benachteiligend auf einen bestimmten Kreis von Betroffenen aus. Auch wenn das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung in den vergangenen Jahrzehnten häufig Gegenstand sowohl nationaler als auch unionsrechtlicher Entscheidungen war, sind diverse Probleme…mehr

Produktbeschreibung
Diskriminierungen im Arbeitsleben stellen trotz Verankerung einer Vielzahl von Diskriminierungsverboten im internationalen und nationalen Rechtssystem ein alltägliches und gegenwärtiges Konfliktfeld dar. Häufigste Erscheinungsform ist die mittelbare Diskriminierung. Hierbei wirkt sich eine auf den ersten Blick neutrale Regelung besonders benachteiligend auf einen bestimmten Kreis von Betroffenen aus. Auch wenn das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung in den vergangenen Jahrzehnten häufig Gegenstand sowohl nationaler als auch unionsrechtlicher Entscheidungen war, sind diverse Probleme noch ungeklärt. Dies betrifft sowohl die Feststellung des Tatbestandes der mittelbaren Diskriminierung als auch die Reichweite der Rechtsfigur. Diesen Problemen widmet sich die Arbeit. Im Fokus steht dabei die Frage, welches Diskriminierungsverständnis dem AGG und insbesondere § 3 Abs. 2 AGG als zentrale nationale Regelung zur mittelbaren Diskriminierung zu Grunde liegt. Kernfrage ist insoweit, ob auch formale Gleichbehandlungen vom Diskriminierungsbegriff und damit vom Verbot der mittelbaren Diskriminierung erfasst werden. Ausgangspunkt ist dabei eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und BAG. Ferner wird der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung näher beleuchtet. Hierbei werden sowohl die unterschiedlich angewandten Methoden in der Vergleichsgruppenbildung erörtert als auch die Voraussetzungen zur Feststellung der wesentlich stärkeren Betroffenheit untersucht. Schließlich werden die verschärften Anforderungen an eine etwaige Rechtfertigung in Bezug auf die damit einhergehenden praktischen sowie dogmatischen Probleme beleuchtet.