Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verortet die Verantwortung für eine personen- und verhaltensbezogene Störung beim Arbeitnehmer. In der praktischen Anwendung kommt es jedoch vor, dass beide Arbeitsvertragsparteien zur Entstehung der Störung beigetragen haben. Die Arbeit untersucht, inwieweit der Arbeitnehmer, insbesondere bei der betriebsbedingten Kündigung, das Risiko für fremdes Fehlverhalten trägt, und welche Konsequenzen die arbeitgeberseitige Mitverantwortung für die Ausübung des Kündigungsrechts hat. Die Mitverantwortung des Arbeitgebers führt nicht automatisch zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts. Die Mitverantwortung kann dazu führen, dass sich die Rechtsausübung erschwert, da der der in der Interessenabwägung zugrunde zu legende Maßstab zu modifizieren ist.
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